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REGELN - TIPPS - HINWEISE |
mit freundlicher Genehmigung ADAC 2001/da JZ0104625 |
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III
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I+I
Bußgeldkataloge sind in Ermangelung aktueller Daten keine mehr zitiert. |
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Autobahn IIIWenden, Rückwärtssetzen und unerlaubter Spurwechsel im Mautstellenbereich, auf Autobahnauf- und -abfahrten wird mit hohen Bußgeldern, meist auch mit Fahrverboten geahndet. Bußgelder können auch verhängt werden, wenn Sie Fahrmanöver wie z.B. das Wechseln der Fahrspur oder das Anhalten nicht durch Blinken anzeigen. Parkverstöße und Geschwindigkeitsüberschreitungen werden mit einer besonders hohen Geldbuße geahndet. Abblendlicht IIITagsüber muss das Abblendlicht außerhalb geschlossener Ortschaften eingeschaltet sein. Verkehrsschild-Texte III
Wohnmobile III
Abschleppen IIIPrivates Abschleppen ist verboten. Automobil-Club d'Italia (ACI) IIIVia Marsala 8 I-00185 Rom Telefon (06) 4 99 81 Fax (06) 49 98 22 34 E-Mail:p.diamante@aci.it Internet:www.aci.it Strassenhilfsdienst IIIDer Straßenhilfsdienst des italienische Automobilclub ACI ist vom Fest- und Mobilfunknetz aus unter der Rufnummer 800 116 800 in ganz Italien erreichbar. Pannenhilfe ist für ADAC-Mitglieder kostenpflichtig. Im Rahmen der ADAC PlusMitgliedschaft werden die Kosten für Pannenhilfe bis zu 103 EURO und für das Abschleppen bis zur nächsten ACI-Werkstatt bis zu 154 EURO übernommen. Anschließende Reparaturen sowie Ersatzteile können gegen Vorlage des AIT-Kreditbriefes bargeldlos bezahlt werden. Die Abrechnung des beanspruchten Kreditbetrages erfolgt im Nachhinein Helmpflicht für Kleinkrafträder IIIBislang musste in Italien lediglich bei der Benutzung eines Motorrades mit einem Hubraum von mehr als 50 ccm (motocicli) ein Helm getragen werden. Erwachsene Fahrer von Kleinkrafträdern bis 50 ccm (ciclomotori) waren von der Helmpflicht ausgenommen. Mit Wirkung vom 30. März 2000 wurde nun auch die Helmpflicht für alle Fahrer von Kleinkrafträdern bis 50 ccm eingeführt. Mit Einführung dieser neuen Vorschrift finden verschärfte Polizeikontrollen statt. Das Nichtbefolgen der Helmpflicht wird mit Geldstrafen nicht unter umgerechnet 30 € geahndet. Handy am Steuer IIIEs besteht ein Handyverbot. Telefonieren ist nur mit einer Freisprecheinrichtung gestattet. Das Telefonieren mit einem Handy während der Fahrt kann gemäß Artikel 173 Codice della Strada mit einer Geldbuße zwischen 30 und 125 € geahndet werden. Kreisverkehr IIISofern nichts anderes ausdrücklich durch Verkehrszeichen (Kreisverkehrszeichen, Vorfahrt achten) geregelt ist, gilt im Kreisverkehr (Rotatoria), dass die in den Kreisverkehr einfahrenden Fahrzeuge Vorfahrt vor den sich bereits im Kreisverkehr befindlichen Fahrzeugen haben (Rechts-vor-Links-Regel). Da sich nicht jeder daran hält ist immer Vorsicht geboten!. Parken IIIAn weißen Bordsteinstreifen kann gratis geparkt werden, an blauen Streifen ist das Parken gebührenpflichtig und an schwarzgelben Streifen ist das Parken verboten. Gelbe Parkflächen sind reserviert für Autobusse, Taxis etc. In manchen Städten gibt es ausgewiesene grüne Parkflächen: Hier besteht an Werktagen Parkverbot von 8 Uhr bis 9.30 Uhr und von 14.30 Uhr bis 16 Uhr. Parken in Landschaftsschutzgebieten ist untersagt Nebelschlußleuchte IIIDie Nebelschlußleuchte darf nur bei Sichtweiten unter 50 m verwendet werden. Promille-Grenze IIIDie Promille-Grenze liegt in Italien bei 0,5 Promille (Bußgeld min. 500 EUR bis 6000 EUR sowie Haftstrafen, je nach Promillewert.) Reservesprit IIIGurtanlegepflicht IIIDer ADAC weist darauf hin, dass in Italien auf allen Plätzen im Fahrzeug, die mit einem Sicherheitsgurt ausgestattet sind, eine Gurtanlegepflicht besteht (Artikel 172 Codice della Strada). Da diese Vorschrift in der Vergangenheit nicht immer befolgt wurde, führen die italienischen Behörden nun verschärfte Kontrollen der Gurtpflicht durch. Das Nichtverwenden von Sicherheitsgurten wird mit Geldbußen von mindestens 35 bis 135 € geahndet. Radarwarngeräte IIIIn Italien gibt es zwar kein Verbot aber da in allen Transitländern (Österreich, Schweiz und Frankreich) auch ein Mitführen strafbar ist, ist dringend angeraten solche Geräte zu Hause zu lassen Überholen IIIDas Überholen ist vor und auf Bahnübergängen verboten. Straßenbahnen dürfen rechts nicht überholt werden, wenn Fahrgäste ein- oder aussteigen Geschwindigkeiten III
mehr als 40 km/h zu schnell: Geldbuße zwischen 500 und 2000 EUR + Fahrverbot 1-3 Monate mehr als 60 km/h zu schnell: Geldbuße zwischen 779 und 3119 EUR + Fahrverbot 6-12 Monate Führerschein-Neulinge in den ersten 3 Jahren: max. 100 km/h auf Autobahnen ! Motorräder bis 149 ccm sind auf Autobahnen verboten |
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Geschwindigkeiten I+I
Automobilclubs I+IADAC-Partnerclub Touring-Club der Schweiz (TCS), Chemin de Bladonnet 4,Case postale 820, CH-1214 Vernier, Autobahnvignette I+I
Vignettenpflichtig sind Motorfahrzeuge (Autos, Motorräder, Mopeds) und Anhänger bis zu einem Gesamtgewicht von je 3,5t. Tipp: (eigenerprobt) Im Falle eines Austauschs der Windschutzscheibe kann man die Vignette nicht mehr gebrauchen. Dann gibt es die Möglichkeit um Ersatzlieferung zu bitten. Man richtet das Schreiben an die Oberzolldirektion, Monbijou-Strasse 40 in CH 3003 Bern, fügt die alte Vignette oder Teile davon (die aufgedruckte Registriernummer ist wichtig!) sowie die Werkstattrechnung hinzu. Es besteht zwar kein Rechtsanspruch aber in aller Regel erhält man kulanterweise eine neue Vignette. Handy am Steuer I+IEs besteht ein Handyverbot. Das Telefonieren mit einer Freisprecheinrichtung ist jedoch gestattet. Zuwiderhandlungen werden mit einer Geldbuße in Höhe von 100 Schweizer Franken geahndet Kindersicherung I+IKinder unter 7 Jahren müssen auf Sitzen neben dem Fahrer mit einer ECE-geprüften Kinderrückhaltevorrichtung gesichert sein. Kinder von 7 – 12 Jahren müssen auf allen Plätzen mit einer solchen Vorrichtung oder dem vorhandenen Sicherheitsgurt gesichert sein. Kreisverkehr I+INach Artikel 41 b der Verkehrsregelverordnung (VRV) muss der Fahrer vor der Einfahrt in einen Kreisverkehr die Geschwindigkeit mäßigen und den im Kreis von links herannahenden Fahrzeugen Vorfahrt gewähren. Aber Achtung, es gibt viele individuelle Regeln, welche mit Schild erkenntlich gemacht werden Ladungsvorschriften I+IDie Ladung ist gemäß Art.30 Abs.2 Strassenverkehrsgesetz (SVG) so anzubringen, dass sie niemanden gefährdet oder belästigt und nicht herunterfallen kann. Überhängende Ladungen sind bei Tag und Nacht auffällig zu kennzeichnen (siehe unten). Die Ladung ist so anzuordnen, dass die Lenkachsen wenigstens 20 % des Betriebsgewichts tragen und bei Einachsanhängern der Schwerpunkt vor der Achse liegt. Werden spitze oder kantige Ladungen transportiert, die bei Zusammenstößen gefährlich werden können, so müssen diese gemäß Art.58 der Verkehrsregelnverordnung (VRV) mit Schutzvorrichtungen (z.B. Abdeckungen) versehen werden. Stehen Ladungen, Einzelteile oder Anhänger nicht leicht erkennbar seitlich hervor, so sind die äußersten Stellen auffällig zu kennzeichnen, tags mit Wimpeln oder Tafeln, nachts und wenn die Witterung es erfordert, mit Licht oder Rückstrahlern, die nach vorne weiß und nach hinten rot leuchten; die Rückstrahler dürfen sich höchstens 90 cm über dem Boden befinden. Das Ende von Ladungen, die das Fahrzeug an der Rückseite um mehr als 1 m überragen, ist mit einem Signalkörper (Kugel, Pyramide etc.) zu kennzeichnen, der eine Projektionsfläche von rund 1000 ccm in der Längsachse des Fahrzeugs Fahrräder dürfen sowohl auf dem Dach als auch auf einem Heckfahrradträger transportiert werden. Der Transport auf dem Dach setzt jedoch einen geeigneten Dachfahrradträger voraus und darf die Höhe von 4 m nicht überschreiten. Werden Fahrräder auf einem Heckfahrradträger befördert, so darf zum einen die Breite des Fahrzeugs (ohne Seitenspiegel) nicht überschritten werden, zum anderen müssen die Rücklichter und das Nummernschild sichtbar bleiben. Darüber hinaus darf die Sicht des Fahrers nicht beeinträchtigt werden. Höchstmaße der Ladung:Die Ladung darf Zugfahrzeug und Anhänger seitlich nicht überragen. Abblendlicht I+IIn der Schweiz wird ab 1. Januar 2002 allen Fahrzeuglenkern nahe gelegt auch am Tag mit Abblendlicht zu fahren. Ein Verstoß gegen diese Sollvorschrift wird jedoch nicht mit einem Bußgeld geahndet. Wohnmobile über 3,5 t I+IDie Schwerverkehrsabgabe muss für alle Fahrzeuge mit einem zulässigen Gesamtgewicht über 3,5 t entrichtet werden, also auch für Wohnmobile. Seit 1.1.2000 sind je nach voraussichtlicher Aufenthaltsdauer folgende Gebühren zu entrichten:
Die Jahresgebühr beträgt 650 CHF. Wer nur einen Tag in der Schweiz oder mehrmals nur im Ein-Tages-Transit unterwegs ist, fährt günstiger mit einem Zahlungsnachweis für 10 Einzeltage (32,50 CHF), da eine einzelne Fahrt bereits 40 CHF kostet. Radarwarngeräte I+IDie Herstellung, Einfuhr, Anpreisen, Weitergeben, Verkauf und sonstiges Überlassen von Geräten, die die behördliche Kontrolle des Straßenverkehrs erschweren oder stören, sowie deren Einbau, Das Mitführen und sonstiges Verwenden im Kfz ist unter Strafe gestellt. Als Ahndung kommen hohe Geldstrafen (mindestens 400 Schweizer Franken), Haft, Einziehung und Vernichtung des Gerätes in Betracht. Promille-Grenze I+I
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(c) by elbahome.de - aktualisiert: 17.05.2013 - letzte Veröffentlichung: 19.05.2013