REGELN - TIPPS - HINWEISE

mit freundlicher Genehmigung ADAC 2001/da JZ0104625

III

I+I

 

Bußgeldkataloge sind in Ermangelung aktueller Daten keine mehr zitiert.
Man kann allerdings sagen, dass die Bußgelder und Strafen um ein vielfaches höher liegen als in Deutschland.

Autobahn III

    Wenden, Rückwärtssetzen und unerlaubter Spurwechsel im Mautstellenbereich, auf Autobahnauf- und -abfahrten wird mit hohen Bußgeldern, meist auch mit Fahrverboten geahndet. Bußgelder können auch verhängt werden, wenn Sie Fahrmanöver wie z.B. das Wechseln der Fahrspur oder das Anhalten nicht durch Blinken anzeigen. Parkverstöße und Geschwindigkeitsüberschreitungen werden mit einer besonders hohen Geldbuße geahndet.

Abblendlicht III

    Tagsüber muss das Abblendlicht außerhalb geschlossener Ortschaften eingeschaltet sein.

Verkehrsschild-Texte III

        • Zona di silenzio = Hupverbot (sinngemäß: leise sein)
        • Deviazione = Umleitung
        • Tenere la destra = Rechts fahren
        • Tutte le direzioni = alle Richtungen
        • Rallentare = Langsam fahren
        • Senso unico = Einbahnstraße
        • Sbarrato = Gesperrt
        • INIZIO Zona tutelata  = Beginn der Parkverbotszone.

Wohnmobile III

  • Ladungskennzeichnung
    Jede über das Fahrzeugheck hinausragende Ladung ist mit einer Warntafel zu sichern. Sie muss 50x50 cm groß und mit rotweißen, diagonal verlaufenden und reflektierenden Streifen versehen sein. Außerdem sollte sie aus Metall bestehen und typgeprüft sein. Warntafeln aus Kunststoff dürfen weiterverwendet werden, wenn sie typgenehmigt sind. Jedoch ist nach früheren Erfahrungen des ADAC zu befürchten, dass dies nicht allen Überwachungsorganen bekannt ist. Auch an Heckträgern dürfen die Warntafeln nicht fehlen, selbst wenn keine Ladung angebracht ist bzw. die Heckträger eingeklappt sind. Nach vorne dürfen Teile der Ladung in keinem Fall über die Fahrzeugbegrenzung hinausragen.
     
  • Länge der Wohnmobile
    Als letztes EU-Land hat Italien vor kurzem eine Richtlinie des europäischen Rates umgesetzt und ins nationale Verkehrsrecht übernommen. Sie besagt unter anderem, dass bei (in EU-Ländern zugelassenen) Wohnmobilen und auch allen anderen Kraftfahrzeugen jetzt eine Länge von zwölf Metern erlaubt ist. Die bisherige anachronistische Bestimmung mit einer erlaubten Länge von nur acht Metern ist damit hinfällig. In diesem Zusammenhang wurde auch die Breite von Fahrzeugen neu geregelt. Sie beträgt für Wohnmobile 2,50 Meter, für Anhänger aller Art 2,55 Meter.
     
  • Geschwindigkeitsplakette
    Wie der Automobil Club von Italien (ACI) bestätigt, benötigen die im Ausland zugelassenen Fahrzeuge und Wohnanhänger keine Aufkleber mit der Angabe der Höchstgeschwindigkeit. Dies ist auf verschiedene internationale Übereinkommen durch Italien zurückzuführen. Fahrzeuge mit italienischem Kennzeichen müssen fast ausnahmslos die Geschwindigkeitsplakette aufweisen

Abschleppen III

    Privates Abschleppen ist verboten.

Automobil-Club d'Italia (ACI) III

    Via Marsala 8 I-00185 Rom Telefon (06) 4 99 81 Fax (06) 49 98 22 34 E-Mail:p.diamante@aci.it Internet:www.aci.it
    Touring-Club Italiano (TCI)
    Corso Italia 10 I-20122 Mailand Telefon (02) 8 52 61 Fax (02) 8 53 59 93 47
    E-Mail:dir.generale@touringclub.it Internet:www.touringclub.it
    Geschäftsstellen beider Clubs in allen größeren Städtenbutton-oben

Strassenhilfsdienst III

    Der Straßenhilfsdienst des italienische Automobilclub ACI ist vom Fest- und Mobilfunknetz aus unter der Rufnummer 800 116 800 in ganz Italien erreichbar. Pannenhilfe ist für ADAC-Mitglieder kostenpflichtig. Im Rahmen der ADAC PlusMitgliedschaft werden die Kosten für Pannenhilfe bis zu 103 EURO und für das Abschleppen bis zur nächsten ACI-Werkstatt bis zu 154 EURO übernommen. Anschließende Reparaturen sowie Ersatzteile können gegen Vorlage des AIT-Kreditbriefes bargeldlos bezahlt werden. Die Abrechnung des beanspruchten Kreditbetrages erfolgt im Nachhinein

Helmpflicht für Kleinkrafträder III

    Bislang musste in Italien lediglich bei der Benutzung eines Motorrades mit einem Hubraum von mehr als 50 ccm (motocicli) ein Helm getragen werden. Erwachsene Fahrer von Kleinkrafträdern bis 50 ccm (ciclomotori) waren von der Helmpflicht ausgenommen. Mit Wirkung vom 30. März 2000 wurde nun auch die Helmpflicht für alle Fahrer von Kleinkrafträdern bis 50 ccm eingeführt. Mit Einführung dieser neuen Vorschrift finden verschärfte Polizeikontrollen statt. Das Nichtbefolgen der Helmpflicht wird mit Geldstrafen nicht unter umgerechnet 30 € geahndet.
    Der Fahrer muss für die Ordnungswidrigkeit des Sozius, der die Helmpflicht nicht beachtet, einstehen. Sofern die Helmpflicht von einem Minderjährigen als Fahrer nicht beachtet wurde, wird das Moped/Kleinkraftrad für 30 Tage beschlagnahmt.
    Der ADAC weist in diesem Zusammenhang auch darauf hin, dass das Fahren mit Sozius auf Kleinkrafträdern bis 50 ccm (ciclomotori) verboten ist. Da diese Bestimmung von den italienischen Behörden als Verhaltensvorschrift angesehen wird, wenden sie sie nicht nur auf einheimische, sondern auch auf ausländische Fahrzeuge an, selbst wenn letztere in ihrem Herkunftsland für den Soziusbetrieb zugelassen sind.

Handy am Steuer III

    Es besteht ein Handyverbot. Telefonieren ist nur mit einer Freisprecheinrichtung gestattet. Das Telefonieren mit einem Handy während der Fahrt kann gemäß Artikel 173 Codice della Strada mit einer Geldbuße zwischen 30 und 125 € geahndet werden.

Kreisverkehr III

    Sofern nichts anderes ausdrücklich durch Verkehrszeichen (Kreisverkehrszeichen, Vorfahrt achten) geregelt ist, gilt im Kreisverkehr (Rotatoria), dass die in den Kreisverkehr einfahrenden Fahrzeuge Vorfahrt vor den sich bereits im Kreisverkehr befindlichen Fahrzeugen haben (Rechts-vor-Links-Regel). Da sich nicht jeder daran hält ist immer Vorsicht geboten!.

Parken III

    An weißen Bordsteinstreifen kann gratis geparkt werden, an blauen Streifen ist das Parken gebührenpflichtig und an schwarzgelben Streifen ist das Parken verboten. Gelbe Parkflächen sind reserviert für Autobusse, Taxis etc. In manchen Städten gibt es ausgewiesene grüne Parkflächen: Hier besteht an Werktagen Parkverbot von 8 Uhr bis 9.30 Uhr und von 14.30 Uhr bis 16 Uhr. Parken in Landschaftsschutzgebieten ist untersagt

Nebelschlußleuchte III

    Die Nebelschlußleuchte darf nur bei Sichtweiten unter 50 m verwendet werden.

Promille-Grenze III

    Die Promille-Grenze liegt in Italien bei 0,5 Promille (Bußgeld min. 500 EUR bis 6000 EUR sowie Haftstrafen, je nach Promillewert.)
    ab 1.8.2010
    jünger als 21 oder noch keine 3 Jahre Führerscheinbesitz: 0,0 Promille - bis 0,49 Promille 155-624 EUR
    über 0.5 s.o.

Reservesprit III

    Das Mitführen von Reservekanistern ist in Italien verboten. button-oben

Gurtanlegepflicht III

    Der ADAC weist darauf hin, dass in Italien auf allen Plätzen im Fahrzeug, die mit einem Sicherheitsgurt ausgestattet sind, eine Gurtanlegepflicht besteht (Artikel 172 Codice della Strada). Da diese Vorschrift in der Vergangenheit nicht immer befolgt wurde, führen die italienischen Behörden nun verschärfte Kontrollen der Gurtpflicht durch. Das Nichtverwenden von Sicherheitsgurten wird mit Geldbußen von mindestens 35 bis 135 € geahndet.

Radarwarngeräte III

    In Italien gibt es zwar kein Verbot aber da in allen Transitländern (Österreich, Schweiz und Frankreich) auch ein Mitführen strafbar ist, ist dringend angeraten solche Geräte zu Hause zu lassen

Überholen III

    Das Überholen ist vor und auf Bahnübergängen verboten. Straßenbahnen dürfen rechts nicht überholt werden, wenn Fahrgäste ein- oder aussteigen

Geschwindigkeiten III

 

innerorts

außerorts

Schnellstraße

Autobahn

Pkw

50

90

110

130 *)150

Gespanne

50

70

70

80

Wohnmobile < 3,5t

50

90

110

130

Wohnmobile > 3,5t

50

80

80

100

Lkw > 3,5t

50

80

80

100

Lkw > 12t

50

70

80

80

Omnibusse

50

80

80

100



mehr als 40 km/h zu schnell: Geldbuße zwischen 500 und 2000 EUR + Fahrverbot 1-3 Monate
mehr als 60 km/h zu schnell: Geldbuße zwischen 779 und 3119 EUR + Fahrverbot 6-12 Monate
Führerschein-Neulinge in den ersten 3 Jahren: max. 100 km/h auf Autobahnen !

    Motorräder bis 149 ccm sind auf Autobahnen verboten
    ab 1. Juni 2003 150 km/h auf Autobahnen, wenn die Fahrbahn 3-spurig ist und mit einem separaten Standstreifen versehen ist. (Das ist aber nicht automatisch der Fall !!, Schilder müssen es erlauben)
    Bei Regen/nasser Fahrbahn 110 km/h auf Autobahnen und 90 auf Schnellstraßen

Geschwindigkeiten I+I

     

    innerorts

    außerorts

    Schnellstraße

    Autobahn

    Pkw

    50

    80

    100

    120

    Gespanne

    50

    60*/80

    80

    80

    Wohnmobile < 3,5t

    50

    80

    100

    120

    Wohnmobile > 3,5t

    50

    80

    80

    80

    Lkw

    50

    80

    80

    80

    Omnibusse

    50

    80

    100

    100

                                 * = mit höchstzulässigem Gesamtgewicht des Anhängers > 1 t

Automobilclubs I+I

    ADAC-Partnerclub Touring-Club der Schweiz (TCS), Chemin de Bladonnet 4,Case postale 820, CH-1214 Vernier,
    Telefon: (022) 4 17 27 27, Telefax: (022) 4 17 24 05, E-mail: rluder@tcs.ch
    Automobil-Club der Schweiz (ACS), Wasserwerkgasse 39, CH-3000 Bern 13,
    Telefon: (031) 3 28 31 11, Telefax: (031) 3 11 03 10 button-oben

Autobahnvignette I+I  

    vignette2013Preis: ca. 40 SFr

    Vignettenpflichtig sind Motorfahrzeuge (Autos, Motorräder, Mopeds) und Anhänger bis zu einem Gesamtgewicht von je 3,5t.
    Die Vignette ist vom 1. Dezember vor und bis zum 31. Januar nach dem aufgedruckten Jahr gültig.
    Die Vignette muss auf einem leicht zugänglichen, nicht auswechselbaren Teil kleben.
    Für Fahrzeugführer, die ohne gültige, direkt am Fahrzeug aufgeklebte Vignette eine abgabepflichtige Straße benützen, wird eine Strafe von 100,- CHF fällig. Zudem ist eine Abgabe von 40,- CHF zu bezahlen.
    Autoverladung Lötschberg-Tunnel - Preis: 15,50 EUR

    Tipp: (eigenerprobt) Im Falle eines Austauschs der Windschutzscheibe kann man die Vignette nicht mehr gebrauchen. Dann gibt es die Möglichkeit um Ersatzlieferung zu bitten. Man richtet das Schreiben an die Oberzolldirektion, Monbijou-Strasse 40 in CH 3003 Bern, fügt die alte Vignette oder Teile davon (die aufgedruckte Registriernummer ist wichtig!) sowie die Werkstattrechnung hinzu. Es besteht zwar kein Rechtsanspruch aber in aller Regel erhält man kulanterweise eine neue Vignette.

Handy am Steuer I+I

    Es besteht ein Handyverbot. Das Telefonieren mit einer Freisprecheinrichtung ist jedoch gestattet. Zuwiderhandlungen werden mit einer Geldbuße in Höhe von 100 Schweizer Franken geahndet

Kindersicherung I+I

    Kinder unter 7 Jahren müssen auf Sitzen neben dem Fahrer mit einer ECE-geprüften Kinderrückhaltevorrichtung gesichert sein. Kinder von 7 – 12 Jahren müssen auf allen Plätzen mit einer solchen Vorrichtung oder dem vorhandenen Sicherheitsgurt gesichert sein.

Kreisverkehr I+I

    Nach Artikel 41 b der Verkehrsregelverordnung (VRV) muss der Fahrer vor der Einfahrt in einen Kreisverkehr die Geschwindigkeit mäßigen und den im Kreis von links herannahenden Fahrzeugen Vorfahrt gewähren. Aber Achtung, es gibt viele individuelle Regeln, welche mit Schild erkenntlich gemacht werden

Ladungsvorschriften I+I

    Die Ladung ist gemäß Art.30 Abs.2 Strassenverkehrsgesetz (SVG) so anzubringen, dass sie niemanden gefährdet oder belästigt und nicht herunterfallen kann. Überhängende Ladungen sind bei Tag und Nacht auffällig zu kennzeichnen (siehe unten). Die Ladung ist so anzuordnen, dass die Lenkachsen wenigstens 20 % des Betriebsgewichts tragen und bei Einachsanhängern der Schwerpunkt vor der Achse liegt.

    Werden spitze oder kantige Ladungen transportiert, die bei Zusammenstößen gefährlich werden können, so müssen diese gemäß Art.58 der Verkehrsregelnverordnung (VRV) mit Schutzvorrichtungen (z.B. Abdeckungen) versehen werden. Stehen Ladungen, Einzelteile oder Anhänger nicht leicht erkennbar seitlich hervor, so sind die äußersten Stellen auffällig zu kennzeichnen, tags mit Wimpeln oder Tafeln, nachts und wenn die Witterung es erfordert, mit Licht oder Rückstrahlern, die nach vorne weiß und nach hinten rot leuchten; die Rückstrahler dürfen sich höchstens 90 cm über dem Boden befinden. Das Ende von Ladungen, die das Fahrzeug an der Rückseite um mehr als 1 m überragen, ist mit einem Signalkörper (Kugel, Pyramide etc.) zu kennzeichnen, der eine Projektionsfläche von rund 1000 ccm in der Längsachse des Fahrzeugs
    aufweist und mit rund 10 cm breiten rotweißen Streifen sowie mit Rückstrahlern oder Reflexmaterial versehen ist.

    Fahrräder dürfen sowohl auf dem Dach als auch auf einem Heckfahrradträger transportiert werden. Der Transport auf dem Dach setzt jedoch einen geeigneten Dachfahrradträger voraus und darf die Höhe von 4 m nicht überschreiten. Werden Fahrräder auf einem Heckfahrradträger befördert, so darf zum einen die Breite des Fahrzeugs (ohne Seitenspiegel) nicht überschritten werden, zum anderen müssen die Rücklichter und das Nummernschild sichtbar bleiben. Darüber hinaus darf die Sicht des Fahrers nicht beeinträchtigt werden.

    Höchstmaße der Ladung:

    Die Ladung darf Zugfahrzeug und Anhänger seitlich nicht überragen.
    Ausnahmen: - unteilbare Sportgeräte von höchstens 2,50 m Breite auf Sportgeräteanhängern
    Die Ladung darf bei Zugfahrzeugen von der Mitte der Lenkvorrichtung gemessen, höchstens 3 m nach vorne und bei Zugfahrzeug mit Anhänger höchstens 5 m hinter die Mitte der Hinterachse oder den Drehpunkt der Hinterachse hinausreichen
    Auf Ladeflächen vor und neben dem Führersitz sind nur Ladungen gestattet, welche die Sicht nicht behindern.button-oben

Abblendlicht I+I

    In der Schweiz wird ab 1. Januar 2002 allen Fahrzeuglenkern nahe gelegt auch am Tag mit Abblendlicht zu fahren. Ein Verstoß gegen diese Sollvorschrift wird jedoch nicht mit einem Bußgeld geahndet.
    Die Initiatoren dieser neuen Verordnung versprechen sich mehr Sicherheit im Straßenverkehr, weil Pkw mit Licht schneller gesehen werden.
    Um die Bereitschaft der Autofahrer auch tagsüber mit Licht zu fahren, zu erhöhen, ist eine langjährige Kampagne unter anderem mit Plakataktionen und Radiodurchsagen geplant.
    Mit dieser Kampagne will man erreichen, dass die Lichteinschaltquote am Tag bei Motorfahrzeugen innerhalb von drei Jahren von 6% auf 60 bis 80% steigt. Mittel- bis langfristig wird zudem eine technische Lösung (autom.Lichteinschalten) seitens der Autoindustrie angestrebt.
    Zur Unterstützung dieser Aktion wird von vielen Werkstätten in der Schweiz ein Gratis-Lichttest angeboten.

Wohnmobile über 3,5 t I+I

    Die Schwerverkehrsabgabe muss für alle Fahrzeuge mit einem zulässigen Gesamtgewicht über 3,5 t entrichtet werden, also auch für Wohnmobile.
    Im Gegensatz zur Vignette, deren Erwerb für Fahrzeuge bis 3,5 t nur für das Befahren der Autobahnen vorgeschrieben ist, muss die Schwerverkehrsabgabe für das gesamte Straßennetz der Schweiz entrichtet werden. Ausgenommen sind lediglich die Zufahrten von Österreich ins schweizerische Zollausschlussgebiet Samnaun.
    Zu bezahlen ist die Schwerverkehrsabgabe bei der Einreise am Schweizer Zollamt. Dort erhält man einen auf das Fahrzeug ausgestellten, nicht übertragbaren Zahlungsnachweis (Deklaration), der bei Kontrollen vorzuweisen ist.

Seit 1.1.2000 sind je nach voraussichtlicher Aufenthaltsdauer folgende Gebühren zu entrichten:

  • für 1 bis 12 aufeinanderfolgende Tage: 40 CHF, für jeden weiteren Tag 3,25 CHF
  • für 10 frei wählbare Einzeltage innerhalb eines Jahres 32,50 CHF
  • für 1 bis 11 aufeinander folgende Monate: pro Monat 58,50 CHF

Die Jahresgebühr beträgt 650 CHF.

    Wer nur einen Tag in der Schweiz oder mehrmals nur im Ein-Tages-Transit unterwegs ist, fährt günstiger mit einem Zahlungsnachweis für 10 Einzeltage (32,50 CHF), da eine einzelne Fahrt bereits 40 CHF kostet.

Radarwarngeräte I+I

    Die Herstellung, Einfuhr, Anpreisen, Weitergeben, Verkauf und sonstiges Überlassen von Geräten, die die behördliche Kontrolle des Straßenverkehrs erschweren oder stören, sowie deren Einbau, Das Mitführen und sonstiges Verwenden im Kfz ist unter Strafe gestellt. Als Ahndung kommen hohe Geldstrafen (mindestens 400 Schweizer Franken), Haft, Einziehung und Vernichtung des Gerätes in Betracht.

Promille-Grenze I+I

    Die Promille-Grenze liegt in der Schweiz bei 0,5 Promille.button-oben

 


 

(c) by elbahome.de - aktualisiert: 17.05.2013 - letzte Veröffentlichung: 19.05.2013